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   VG Berlin, 20.10.2014 - 26 K 52.14   

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VG Berlin, 20.10.2014 - 26 K 52.14 (https://dejure.org/2014,48108)
VG Berlin, Entscheidung vom 20.10.2014 - 26 K 52.14 (https://dejure.org/2014,48108)
VG Berlin, Entscheidung vom 20. Oktober 2014 - 26 K 52.14 (https://dejure.org/2014,48108)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (9)

  • VG Berlin, 20.10.2014 - 26 K 260.13

    Streit um Zuwendungen: Teilsieg für Jüdische Gemeinde

    Auszug aus VG Berlin, 20.10.2014 - 26 K 52.14
    Nach Eintritt der Rechtskraft dieses Beschlusses erklärte der Beklagte in dem betreffenden Hauptsacheverfahren VG 26 K 260.13, mit welchem die Klägerin Ansprüche auf Zahlung von Zuschüssen gemäß Art. 6, Art. 7 und Art. 9 Abs. 4 StV geltend machte, hilfsweise die Aufrechnung mit seinem Rückforderungsanspruch aus dem Bescheid vom 15. Dezember 2010.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte, den Verwaltungsvorgang des Beklagten und die beigezogenen Gerichtsakten VG 26 L 259.13 / VG 26 K 260.13, VG 26 L 420.13, VG 26 L 458.13, VG 26 K 41.14, VG 26 K 51.14, VG 26 L 146.14, VG 26 L 147.14 und VG 26 K 148.14 nebst Verwaltungsvorgängen verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Beratung gewesen sind.

    Die ratenweise Rückführung des Erstattungsbetrages durch monatliche Teilzahlungen in Höhe von 100.00,00 ? ist der Klägerin auch zuzumuten (s. hierzu Urteil der Kammer vom heutigen Tage im Verfahren VG 26 K 41.14, dort unter A., S. 8 f.) .

    Gemäß § 28 Abs. 1 VwVfG, der auch im Anwendungsbereich des Staatsvertrages Gültigkeit beansprucht (s. hierzu Urteil der Kammer vom heutigen Tage im Verfahren VG 26 K 51.14, dort unter C. ), ist vor Erlass des Verwaltungsakts, der in die Rechte eines Beteiligten eingreift, diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.

    Der Anhörungsmangel ist auch nicht gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG (s. zu dessen Anwendbarkeit Urteil der Kammer vom heutigen Tage im Verfahren VG 26 K 51.14, dort unter B./I./2./b/bb ) geheilt worden.

  • BVerwG, 22.03.2012 - 3 C 16.11

    Anhörung; Anhörungsmangel; Absehen von der Anhörung; Gefahr im Verzug; Heilung

    Auszug aus VG Berlin, 20.10.2014 - 26 K 52.14
    Äußerungen und Stellungnahmen vom Beteiligten im gerichtlichen Verfahren erfüllen diese Voraussetzungen nicht (BVerwG, Urteil vom 22. März 2012 - BVerwG 3 C 16.11 - juris, Rn. 18 m.w.N.).

    Es ist nach der hierfür anzustellenden hypothetischen Betrachtung nicht jeglicher Zweifel ausgeschlossen, dass der Beklagte ohne den Verfahrensfehler genauso entschieden hätte (zu diesem Maßstab s. BVerwG, Urteil vom 22. März 2012, a.a.O. Rn. 19 m.w.N.).

  • VG Berlin, 21.06.2013 - 26 L 259.13

    Jüdische Gemeinde: Senat muss vorerst staatlichen Zuschuss zahlen

    Auszug aus VG Berlin, 20.10.2014 - 26 K 52.14
    In dem vorläufigen Rechtsschutzverfahren VG 26 L 259.13 erwirkte die Klägerin den Erlass einer einstweiligen Anordnung (Beschluss der Kammer vom 21. Juni 2013), mit der dem Beklagten aufgegeben wurde, ihr für die Zeit ab April 2013 einen monatlichen Zuschuss gemäß Art. 6 StV zu zahlen.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte, den Verwaltungsvorgang des Beklagten und die beigezogenen Gerichtsakten VG 26 L 259.13 / VG 26 K 260.13, VG 26 L 420.13, VG 26 L 458.13, VG 26 K 41.14, VG 26 K 51.14, VG 26 L 146.14, VG 26 L 147.14 und VG 26 K 148.14 nebst Verwaltungsvorgängen verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Beratung gewesen sind.

  • VG Berlin, 20.10.2014 - 26 K 148.14

    Recht der Religionsgemeinschaften: Anspruch der Jüdischen Gemeinde zu Berlin auf

    Auszug aus VG Berlin, 20.10.2014 - 26 K 52.14
    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte, den Verwaltungsvorgang des Beklagten und die beigezogenen Gerichtsakten VG 26 L 259.13 / VG 26 K 260.13, VG 26 L 420.13, VG 26 L 458.13, VG 26 K 41.14, VG 26 K 51.14, VG 26 L 146.14, VG 26 L 147.14 und VG 26 K 148.14 nebst Verwaltungsvorgängen verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Beratung gewesen sind.

    Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass der Beklagte dabei in einer gleichheitswidrigen Weise von seiner ansonsten geübten Ermessenspraxis abgewichen wäre und die von ihm getroffene Entscheidung auch im Hinblick auf ein Absehen von der Verzinsung und der Sicherheitsleistung nicht aufgrund der besonderen staatsvertraglichen Beziehungen zwischen der Klägerin und dem Beklagten gerechtfertigt wäre (s. hierzu auch Urteil der Kammer vom heutigen Tage im Verfahren VG 26 K 148.14, dort unter B./II./3.

  • BVerwG, 30.10.2013 - 2 C 23.12

    Klage aus dem Beamtenverhältnis; Widerspruch in beamtenrechtlichen

    Auszug aus VG Berlin, 20.10.2014 - 26 K 52.14
    Er umfasst bei objektiviertem Verständnis (zur entsprechenden Anwendung des § 133 des Bürgerlichen Gesetzbuchs - BGB - im öffentlichen Recht, s. z. B. BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2013 - BVerwG 2 C 23.12 - juris, Rn. 15 m.w.N.) nach Maßgabe des in ihrem gesamten Prozessvorbringen zum Ausdruck kommenden Rechtsschutzziels (§ 88 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO) das gesamte Klagebegehren.
  • BGH, 06.04.2000 - IX ZR 2/98

    Umfang einer Bürgschaftserklärung

    Auszug aus VG Berlin, 20.10.2014 - 26 K 52.14
    Sofern die auf Festsetzung monatlicher Raten bezogene Erklärung des Beklagten im Zuwendungsbescheid vom 31. Oktober 2012 hingegen nach dem objektivierten Empfängerhorizont als Stundung im Sinne von § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 1 der Landeshaushaltsordnung (LHO) auszulegen sein sollte, weil mit ihr das Hinausschieben des Fälligkeitszeitpunkts bewirkt werden soll (zum Begriff der Stundung vgl. BGH, Urteil vom 6. April 2000 - IX ZR 2/98 - juris, Rn. 23 m.w.N.), handelt es sich bei ihr um einen rechtmäßigen Verwaltungsakt, der nicht nach dem - tatbestandlich einen rechtswidrigen Verwaltungsakt voraussetzenden - § 48 VwVfG zurückgenommen, sondern nur unter den vorliegend nicht erfüllten Voraussetzungen des § 49 Abs. 2 VwVfG widerrufen werden kann.
  • BVerwG, 20.11.2008 - 3 C 13.08

    Subvention; Rückforderung von Subventionen; Rückforderung gewährter Beihilfen;

    Auszug aus VG Berlin, 20.10.2014 - 26 K 52.14
    Wie der Beklagte in dem angefochtenen Bescheid selbst zutreffend ausführt, stellt die Aufrechnungserklärung einer Behörde gegenüber dem Bürger mit Ansprüchen aus einem öffentlich-rechtlichen Verhältnissen eine rechtsgestaltende Willenserklärung und - mangels hoheitlichen Charakters - keinen Verwaltungsakt dar (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. November 2008 - BVerwG 3 C 13.08 - juris, Rn. 8 und BFH, Urteil vom 2. April 1987 - VII R 148/83 - juris, Rn. 13 ff.).
  • BVerwG, 23.08.1990 - 8 C 42.88

    Voraussetzungen für einen Billigkeitserlaß der Gewerbesteuer

    Auszug aus VG Berlin, 20.10.2014 - 26 K 52.14
    Die sofortige Einziehung des gesamten Rückforderungsbetrages wäre mit erheblichen Härten für die Klägerin verbunden, da diese - wie zuletzt in den Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes VG 26 L 146.14 und VG 26 L 147.14 von ihr dargelegt und glaubhaft gemacht - vorübergehend in ernsthafte Zahlungsschwierigkeiten geriete und sie damit - unter Berücksichtigung der ihr zur Erfüllung ihrer Aufgaben als Religionsgemeinschaft langfristig eingegangenen Verpflichtungen - nicht zumutbar in der Lage wäre, ihre Rückzahlungsschuld zu begleichen (vgl. zu diesem Maßstab in Bezug auf § 222 AO: BVerwG, Urteil vom 23. August 1990 - BVerwG 8 C 42.88 - juris, Rn. 40).
  • BFH, 02.04.1987 - VII R 148/83

    Aufrechnung - Steuerschuldverhältnis - Verwaltungsakt - Wirksamkeit -

    Auszug aus VG Berlin, 20.10.2014 - 26 K 52.14
    Wie der Beklagte in dem angefochtenen Bescheid selbst zutreffend ausführt, stellt die Aufrechnungserklärung einer Behörde gegenüber dem Bürger mit Ansprüchen aus einem öffentlich-rechtlichen Verhältnissen eine rechtsgestaltende Willenserklärung und - mangels hoheitlichen Charakters - keinen Verwaltungsakt dar (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. November 2008 - BVerwG 3 C 13.08 - juris, Rn. 8 und BFH, Urteil vom 2. April 1987 - VII R 148/83 - juris, Rn. 13 ff.).
  • VG Berlin, 20.10.2014 - 26 K 260.13

    Streit um Zuwendungen: Teilsieg für Jüdische Gemeinde

    *Schließlich durfte das Land Berlin eine Erklärung über die Verrechnung der Rückzahlung überzahlter Versorgungsleistungen nicht zurücknehmen (Verfahren VG 26 K 52.14).

    Urteile der 26. Kammer vom 20. Oktober 2014 (VG 26 K 260.13, VG 26 K 148.14, VG 26 K 41.14, VG 26 K 51.14 und VG 26 K 52.14).

  • VG Berlin, 20.10.2014 - 26 K 51.14

    Zinsanspruch für überzahlte Zuschüsse

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte und die beigezogenen Gerichtsakten VG 26 L 259.13 / VG 26 K 260.13, VG 26 L 420.13, VG 26 L 458.13, VG 26 K 41.14, VG 26 K 52.14, VG 26 L 146.14, VG 26 L 147.14 und VG 26 K 148.14 nebst Verwaltungsvorgängen verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Beratung gewesen sind.

    Zudem dürfte die jedenfalls teilweise Begleichung ihrer Schuld in aller Regel im Hinblick auf den ihr unabhängig von ihrer wirtschaftlichen Lage alljährlich zu gewährenden Zuschuss nach Art. 6 StV nicht dauerhaft ausgeschlossen erscheinen (s. zum Vorstehenden Urteil der Kammer vom heutigen Tage im Verfahren VG 26 K 52.14).

  • VG Berlin, 20.02.2015 - 26 L 35.15

    Vollstreckung aus einem Rücknahme- und Rückforderungsbescheid

    Ebenso wie im Klageverfahren VG 26 K 52.14 bleibt hier dahingestellt, ob der in dem Bescheid des Regierenden Bürgermeisters von Berlin vom 31. Oktober 2012 enthaltene Passus.
  • VG Berlin, 07.12.2015 - 26 L 357.15

    Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem

    Ebenso wie in den Urteilen der Kammer vom 20. Oktober 2014 in den Verfahren VG 26 K 52.14 (dort unter A./II.) und VG 26 K 260.13 (dort unter D./I.) kann auch hier offen bleiben, ob die Fälligkeit der Gegenforderung des Antragstellers aus dem Rückforderungsbescheid vom 15. Dezember 2010 jedenfalls zu einem Teilbetrag nicht gegeben ist, weil die im Bescheid des Regierenden Bürgermeisters von Berlin vom 31. Oktober 2012 enthaltene Erklärung, wonach mit diesem Bescheid die Verrechnung der Rückzahlung der überzahlten Versorgungsleistungen beginne und monatlich eine Rate von 100.000 ? festgesetzt werde, als Hinausschieben der Fälligkeit (Stundung) des den festgesetzten Monatsbetrag übersteigenden Rückforderungsanspruchs auszulegen ist.
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